Satzung
§1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der im Mai 1954 gegründete Verein führt den Namen:
"Sportgemeinschaft Weißig e.V."
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter der Registernummer VR 3843
(2) Sitz des Vereins ist 01328 Dresden, Ortsteil Weißig, Heinrich-Lange-Str. 37.
(3) Die Vereinsfarben sind grün/weiß.
(4) Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Kreissportbundes Dresden e.V.,
deren Sportarten im Verein betrieben werden sowie im Landessportbund Sachsen.
§2
Vereinzweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen Ertüchtigung und die
Pflege der charakterlichen Bildung seiner Mitglieder. Dazu bietet der Verein
Trainingsmöglichkeiten in verschiedenen Sportarten (Abteilungen) sowie die
Möglichkeit der Teilnahme an Vergleichswettkämpfen mit anderen Vereinen
unter der Berücksichtigung der Satzungen und Spielordnungen der jeweiligen Sportfachverbände an.
(2) Der Vereinszweck wird erfüllt durch die Förderung der Allgemeinheit und
insbesondere der Jugendarbeit auf dem Gebiet des Sports. Darüber hinaus
fühlt sich der Verein verpflichtet, das Brauchtum der heimischen Bevölkerung
durch Veranstaltungen zu pflegen und mitzugestalten.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes
oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
§4
Die Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person
des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Der Verein hat ordentliche, jugendliche und fördernde Mitglieder sowie
Ehrenmitglieder.
(2.1) Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich
im Verein sportlich betätigen wollen.
(2.2) Jugendliche Mitglieder sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen im
Verein, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Erwerb der
Mitgliedschaft als jugendliches Mitglied bedarf bis zur Vollljährigkeit der
schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Stimm- und Wahlrecht
in der Jugendvertretung besitzen nur jugendliche Mitglieder, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben.
(2.3) Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die nicht oder nicht mehr sportlich aktiv
sind und zur Förderung des Vereinszwecks diesen mit einem Beitrag
unterstützen. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
(2.4) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben,
können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Voraussetzungen einer Ehrenmitgliedschaft sind in der Ehrenordnung geregelt.
Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei der jeweiligen Abteilung zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsvorstand. Die Mitgliedschaft
wird durch Aushändigung einer Aufnahmebestätigung wirksam.
Eine Ablehnung der Mitgliedschaft muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt
werden. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar, sie erlischt:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person,
c) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Abteilung. Die
Modalitäten des Austritts regelt die jeweilige Abteilung in eigener
Verantwortung.
d) durch Ausschluss aus dem Verein (§ 5).
§5
Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erfassen der Verein sowie
seine Abteilungen die hierfür erforderlichen Daten der Mitglieder einschließlich
der personenbezogenen Daten. Das dazu erforderliche Informationssystem
wird ausschließlich durch den Verein betrieben.
(2) Die Datenerfassung dient im Rahmen des Vereinszwecks vornehmlich der
Verbesserung und Vereinfachung der spieltechnischen und organisatorischen
Abläufe innerhalb des Vereins sowie im Verhältnis zu den Sportverbänden,
denen die SG Weißig bzw. ihre Abteilungen angehören. Ferner dient die
Datenerfassung der Schaffung und Nutzung direkter Kommunikationswege
zwischen dem Verein/den Abteilungen und den Mitgliedern sowie zu den
Sportverbänden. Schließlich werden die Daten für Auswertungen und Statistiken verwendet.
(3) Von den zur Erfüllung des Vereinszwecks gespeicherten Daten können
Namen, Titel, akademische Grade, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung
und Kontonummer, Telefon, E-Mail sowie Angaben über die Zugehörigkeit zu
einer Abteilung genutzt werden, soweit die Betroffenen der Nutzung zugestimmt haben.
(4) Der Verein ist bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Sie stellen
insbesondere sicher, dass die in § 4a Abs. 2 genannten Daten durch
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten
Kenntnisnahme durch Dritte geschützt werden und ausschließlich die
zuständigen Organe des Vereins (Vorstand, Abteilungsleitungen für die jeweils
betriebene Sportart) Zugriff auf diese Daten haben.
§6
Ausschluss von Mitgliedern
(1) Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei
a) Nichtzahlung des Beitrages trotz wiederholter Mahnung;
b) grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung sowie
c) unehrenhaftem oder vereinsschädigendem Verhalten.
(2) Über den Ausschluss entscheidet die Abteilungsleitung nach Anhörung des
Mitgliedes. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(3) Dem Mitglied steht ein Widerspruchsrecht gegen die Entscheidung der
Abteilungsleitung zu. Der Widerspruch ist innerhalb von zwei Wochen ab
Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich bei dem Gesamtvorstand
einzulegen. Dieser entscheidet innerhalb eines Monats über den
Rechtsbehelf. Der Beschluss des Gesamtvorstandes ist unanfechtbar.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§§ 7 und 8 der Satzung),
b) der Gesamtvorstand, (§ 9 der Satzung),
c) der geschäftsführende Vorstand (§§ 10 und 11 der Satzung) und
d) die Abteilungen (§ 12 der Satzung).
§8
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von 21 Tagen durch schriftliche
Einladung als Brief oder Email unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Jahreshauptversammlung ist im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres abzuhalten.
Zusätzlich erfolgt eine Bekanntmachung durch entsprechende
Veröffentlichung im "Hochlandkurier", auf der Vereinshomepage sowie durch
Aushang in den Schaukästen des Vereins.
(2) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss enthalten:
(a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
(b) Rechnungsbericht des Schatzmeisters und Bericht der Kassenprüfer zur Entlastung desselben;
(c) Entlastung des Vorstandes;
(d) Neuwahl oder Ergänzung des Vorstandes (soweit erforderlich);
(e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder und
(f) Wahl der Kassenprüfer.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen
werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder dies für erforderlich halten. Sie muss vom Vorsitzenden
oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen werden,
wenn wenigstens 20% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die
Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.
Hinsichtlich der Einladungsmodalitäten gilt § 11 Abs. 1 der Satzung entsprechend.
(4) Wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter trotz eines ordnungsgemäß
gestellten Antrags auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
sich weigern, diesem Antrag zu entsprechen, kann auch jedes
andere Vorstandsmitglied eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§9
Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich
Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung beim Vorstand
einreichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes volljährige
stimmberechtigte Vereinsmitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht ist nicht
übertragbar und muss persönlich in der Versammlung ausgeübt werden.
Minderjährige Vereinsmitglieder können in der Mitgliederversammlung von
ihren gesetzlichen Vertretern vertreten werden.
(3) Die Beschlüsse werden, abgesehen von den Fällen des § 8 (6) und § 16 (1)
mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Bei
Stimmengleichheit gilt der eingebrachte Antrag als abgelehnt. Kann bei
Personenwahlen ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit
der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen, gilt im folgenden Wahlgang
der Kandidat mit den meisten Stimmen als gewählt.
(4) Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern ist geheim abzustimmen. Bei
geheimer Abstimmung ist vor der Stimmabgabe genau vorzuschreiben, mit
welchem Stichwort gegen den Antrag gestimmt und mit welchem Stichwort
Stimmenthaltung geübt wird. Bei Personenwahlen dürfen nur vorgeschlagene
Namen auf dem Stimmzettel vermerkt werden. Alle dieser Regelung nicht
entsprechenden Stichworte machen die Stimme ungültig.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 9 Abs. 4)
b) die Wahl der beiden Kassenprüfer
c) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes;
d) die Entgegennahme des Kassenberichts des abgelaufenen Geschäftsjahres
und des damit verbundenen Prüfberichts der Kassenprüfer;
e) die Entlastung des Vorstandes;
f) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr;
g) die Festsetzung der Abteilungsbeiträge, Gebühren und Umlagen
h) die Beschlussfassungen über Erwerb, Veräußerung und Belastung von
Grundstücken und Gebäuden sowie
i) die Beschlussfassungen von Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
(6) Eine Änderung der Vereinssatzung erfordert eine Stimmenmehrheit von
Dreiviertein der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder (§ 33 Abs.1 BGB).
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 1. (stellvertretenden) Vorsitzenden;
c) dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden;
d) dem Schatzmeister;
e) dem Schriftführer / Pressewart,
sowie den Abteilungsleitern als geborene Mitglieder.
(2) Die unter a) - e) genannten Funktionsträger bilden den geschäftsführendengemäß
§ 26 BGB. Jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder Vorstand vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der geschäftsführende
Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(4) Das Wahlverfahren beginnt mit der Bestellung eines Wahlleiters auf Vorschlag
der Mitgliederversammlung. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Der
Wahlleiter nimmt die Vorschläge der Mitgliederversammlung für die in der
Reihenfolge des § 9 Abs. 1 a) - e) zu wählenden Vorstandsmitglieder entgegen.
Die Abstimmung hat auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern geheim zu
erfolgen. Nach jedem Wahlgang gibt der Wahlleiter dessen Ergebnis bekannt.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
ohne Berücksichtigung der Enthaltungen erhält.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, ernennt der
Vorstand aus dem Kreise der Abteilungsleiter ein kommissarisches Ersatzmitglied
für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Mit dem
Ausscheiden aus dem Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(6) Zur Regelung der internen Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung gibt sich der
Vorstand eine Geschäftsordnung, die nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
(7) Der Vorstand kann Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner
Aufgaben unterstützen und beraten. Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Vereins sind.
(8) Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte des gewerblichen Teils des
Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an allen
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der
Geschäftsführer besitzt in der Vorstandssitzung ein Rede-, jedoch kein Stimmrecht.
§ 11
Beschränkung der Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes
Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist mit Wirkung
gegenüber Dritten in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum
Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und allen sonstigen Verfügungen über
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme von Darlehn und
zur Durchführung von Investitionen in Höhe von mehr als EUR 10.000,-- (LW.:
zehntausend Euro) die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§12
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Gesamtvereins,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Er hat darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung;
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
3. Vorbereitung des Haushaltplanes, Erstellung des Jahresberichtes;
§ 13
Die Abteilungen
(1) Der Verein ist in Abteilungen gegliedert, denen jeweils eine Sportart
zugeordnet ist. Die Bildung weiterer Abteilungen bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
(2) Die Abteilungen organisieren ihre sportlichen Aktivitäten sowie die sonstigen
abteilungsbezogenen Veranstaltungen in eigener Zuständigkeit Sie sind
berechtigt, sich entsprechende Ordnungen zu geben, die zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Gesamtvorstand bedürfen.
(3) Die Mitglieder der Abteilungen wählen einen Abteilungsvorstand.
(4) Die Abteilungsleiter berichten dem Gesamtvorstand regelmäßig über die
Angelegenheiten ihrer Abteilungen, soweit diese für den Gesamtverein oder andere Abteilungen von Bedeutung sind.
(5) Die Abteilungsversammlungen soll so rechtzeitig vor der
Jahreshauptversammlung durchgeführt werden, dass Anträge der Abteilungen
an die Mitgliederversammlung vom Gesamtvorstand bei der Ladung zur
Jahreshauptversammlung berücksichtigt werden können.
§14
Die Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Geschäftsführung des Vorstands, insbesondere die Kassenführung ist
mindestens einmal jährlich durch die Kassenprüfer zu kontrollieren. Der sich
daraus ergebende Prüfbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die
Entlastung des Kassenwarts sowie der übrigen Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung.
§ 15
Die Mitgliedsbeiträge
(1) Die Abteilungen erheben Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit sie
in eigener Zuständigkeit bestimmen. Sie entscheiden ferner über die
Erhebung von Aufnahmegebühren und Umlagen. Sie können die Beiträge für
ihre Mitglieder staffeln (z.B. Familienbeiträge, Schüler, Wehrpflichtige, Sonderbeiträge etc.).
(2) Die Abteilungsleitung ist ferner berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein
bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag hin zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
§ 16
Die Finanzordnung des Vereins
(1) Der Vorstand ist berechtigt, eine Finanzordnung zu verabschieden, die die
finanziellen Beziehungen zwischen dem Verein und seinen Abteilungen regelt
Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(2) Geplante Ausgaben einer Abteilung, die nicht die laufende Geschäftsführung
betreffen (z.B. Instandsetzung der Fußball- bzw. Tennisplätze, größere
Anschaffungen) oder Investitionen, für die Fördermittel beantragt werden
können, sind vom Vorstand im Einvernehmen mit der jeweiligen Abteilungsleitung auszulösen.
(3) Die Abteilungen sind verpflichtet bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine
Übersicht über ihre Einnahmen und Ausgaben dem Schatzmeister des Gesamtvorstandes zu übergeben.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§ 17
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein entsprechender
Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertein der anwesenden
Mitglieder gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an die Ortschaft Schönfeld-Weißig, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke innerhalb der Ortschaft zu verwenden hat.
Dresden, 03. Februar 2010